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AGB

Wir teilen gem. § 36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) mit, dass wir nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen werden und hierzu auch nicht verpflichtet sind.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten auch für künftige Verträge. Bedingungen des Bestellers, die zu vorstehenden Lieferungsbedingungen im Widerspruch stehen, werden nicht anerkannt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abzutreten

2. Umfang der Lieferungspflicht
Angaben in Prospekten und Angeboten über Lieferungsumfang. Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind branchenübliche Annäherungswerte. Sie gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Änderungen bleiben vorbehalten, so­ fern die Änderung nicht erheblich und dem Besteller zumut­ bar ist.

3. Preise
Preise verstehen sich ab Werk/Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Verladung. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Waren Listenpreise vereinbart, dann gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Im übrigen sind Preisänderungen zulässig, wenn und soweit sich Löhne und Materialeinsatzpreise geändert haben.

4. Unmöglichkeit der Lieferung/Lieferverzug
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird.

Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Tritt die Unmöglichkeit der Lieferung während des Abnahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt der Besteller zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, Unvermögen oder Lieferverzug sind grob fahrlässig verursacht.

5. Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager der Firma Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG verlassen hat.

6. Abnahme
Die Abnahme des Liefergegenstandes ist eine vertragliche Hauptleistung. Kommt der Besteller mit Zahlung oder Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug oder verweigert er Zahlung und Abnahme, so kann die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG unter den Voraussetzungen des § 326 BGB pauschalierten Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des vereinbarten Entgeltes verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens ist von Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG unbenommen.

7. ZahlungsbedingungenRechnungen, auch über Teillieferungen sind, sofern keine gesonderte Vereinbarung vorliegt, sofort und ohne Abzug zahlbar. Entgegennahme von Schecks und Wechseln geschieht nur zahlungshalber und für den Fall der Diskontfähigkeit von Wechseln, Spesen, Steuern, Einzugs­ gebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar auszugleichen. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Bundeszentralbank berechnet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, oder bei Umständen, die nach Vertragsschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit entgegengenommener Wechsel, sofort fällig.

Die Firma Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG ist in diesem Fall berechtigt, noch ausstehenden Lieferungen und

Leistungen nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung auszuführen. Die Aufrechnung wegen etwaiger von der Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG bestrittener und nicht rechtskräftig fertiggestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

Für Abzahlungsgeschäfte im Sinne des Abzahlungsgesetzes gilt folgende Besonderheit:

Die gesamte Restkaufpreisforderung wird sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand ist und der rückständige Betrag mindestens dem 10.Teil des Gesamtkaufpreises entspricht.

8. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehender Forderungen vor. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand an die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG herauszugeben bzw. zu dulden, dass die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG den Kaufgegen­ stand an sich nimmt.

Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG gegen den Besteller ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen der Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang an die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG abgetreten.

Der Besteller ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen ein­ zuziehen. Er darf dagegen über abgetretene Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Übersteigt der Wert der für die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Besteller um mehr als 25%, so ist die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG verpflichtet.

9. Gewährleistung
Bei Kauf von gebrauchten Gegenständen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche wegen Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
Beim Kauf fabrikneuer Ware haftet die Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG in der Weise, dass alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern, oder nach Wahl der Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG neu zu liefern sind, die innerhalb von 12 Monaten – bei Handelspartnern und Geschäftskunden – seit Gefahrenübergang in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fristen.

Zum Zwecke der Nachbesserung erforderliche Transportkosten trägt der Besteller, wenn er Kaufmann ist. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, so ist der Besteller unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Minderung des Kaufpreises oder zur Wandlung berechtigt. Fehlen zugesicherte Eigenschaften, so ist der Ersatz des Mangelfolgeschadens ausgeschlossen.

Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nur bei unverzüglicher Mängelrüge zu. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten für den Handelskauf (§§377,378 HGB) bleiben unberührt.

Nebenpflichten und unerlaubte Handlung Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Schlechtleistung. Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern nicht die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

10. Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist ausschließlich Frankenhardt-Gründelhart, Sitz der Fa. Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG. Das Vertragsverhältnisunterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.